Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (GG Artikel 2)
Gesetzliche Grundlage für das Bauen in Deutschland bilden die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer.
Verordnungen und Anforderungen in den Ländern weichen zwar in Teilen voneinander ab, Kernstück aller Bauordnungen ist aber gemäß §3 der Musterbauordnung (MBO) die Gefahrenabwehr. Mit den Schutzgütern der Standsicherheit und des Brandschutzes wird das Schutzziel des Bauordnungsrechtes entsprechend Artikel 2 des Grundgesetzes konkretisiert.
Auf Grundlage der Musterbauordnung gilt entsprechend §59 der Grundsatz, dass für „… die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen …“ eine Baugenehmigung notwendig ist. Ausnahmen werden eingeräumt.
Der Antrag auf Baugenehmigung schließt u.a. die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes sowie die Konstruktionszeichnungen wie z.B. die Bewehrungspläne oder die Werkstattzeichnungen, ein.
Die Bauordnungen der Länder regeln in unterschiedlicher Weise die Prüfpflicht für Bauvorhaben.
Im Bereich des privaten und gewerblichen Hochbaus haben die Landesbauordnungen der 16 Bundesländer höchste Priorität.
Für die Verkehrsträger Straße, Wasserstraße und Eisenbahnen sind besondere Regelungen zu beachten. Hier gelten für den Prüfingenieur die Rahmenbedingungen der Verwaltungen der Verkehrsträger.