Neuregelungen zum betrieblichen Infektionsschutz

25.11.2021

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Infektionszahlen in Deutschland steigen auch auf-grund der stark ansteckenden Delta-Variante massiv an. Im Herbst und Winter kommen saisonale Einflüsse hinzu. Die Impfquote (auch) in der Erwerbsbevölkerung ist noch immer nicht ausreichend.

Die Regelungen zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens wurden nun in einem neuen Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes IfSG (befristet bis 19. März 2022) festgeschrieben.
Dabei gelten die bisherigen grundlegenden Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz (wie das Angebot regelmäßiger Antigen-Schnell- oder Selbsttests, Einschränkung betriebsbedingter Personenkontakte, Maskenpflicht etc.)

Neu eingeführt wurde mit §28b IfSG die betriebliche 3G-Regel. Demnach müssen der Arbeitsgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest vorlegen.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, entsprechende Kontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren.
Weiterhin gilt eine Homeoffice-Pflicht. Im Falle von Büroarbeit oder vergleichbarer Tätigkeit muss der Arbeitgeber den Beschäftigten die Möglichkeit anbieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Auch die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, soweit dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem:
Update zum betrieblichen Infektionsschutz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales [PDF]
oder
www.bmas.de